§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen: STAHLGRUBER GESELLSCHAFTER-STIFTUNG

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Poing. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung im Bereich der handwerklichen und beruflichen und akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere im Kfz-Handwerk, dem Vulkaniseurhandwerk und artverwandter Berufe, der industriellen Gummi- und Kunststofftechnik und verwandter Bereiche wie dem Bereich der Verbundwerkstoffe, auch im Hinblick auf Managementaufgaben.

(2) Gefördert und unterstützt werden Personen unabhängig von ihrer Herkunft, Schulbildung, wirtschaftlichen Situation und Unternehmenszugehörigkeit sowie Projekte, Schulungseinrichtungen, Berufsakademien und (Fach-)Hochschulen. Der Stiftungszweck kann im In- und Ausland erfüllt werden.

Der Stiftungszweck wird beispielsweise durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Schulungen;
  • Fachspezifische Kurse und Vorträge;
  • Betriebsbesichtigungen;
  • Leistungswettbewerbe mit Prämierungen;
  • Vergabe von Stipendien.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Die Stiftung darf sich nicht an Unternehmen beteiligen. Ausgenommen hiervon ist die Beteiligung an Kapitalgesellschaften zum Zweck der Vermögensanlage und der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen durch freigiebige Zuwendung unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung hat zum 31. Dezember 2020 einen Wert von EUR 16.515.618,16. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Mit Beschluss des Stiftungsvorstands und Zustimmung des Kuratoriums kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

(a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung;

(b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Rücklagen gebildet werden, insbesondere wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Die Organe der Stiftung sind:

  • der Stiftungsvorstand,
  • das Stiftungskuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern die Mittel der Stiftung hierzu ausreichend sind. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ist wegen des Geschäftsumfangs der Stiftung eine neben- oder hauptberufliche Geschäftsführung durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder erforderlich, so sind deren Aufgaben und Vergütungen in einer schriftlichen Vereinbarung, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedarf, festzuhalten.

(3) Auf Beschluss des Stiftungskuratoriums kann der Vorstand zur Unterstützung der Erfüllung seiner Aufgaben einen hauptamtlichen Geschäftsführer (Vollzeit/Teilzeit) im Rahmen eines Dienst- oder Anstellungsverhältnisses beschäftigen, sofern die Mittel der Stiftung hierfür ausreichend sind.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht in der Regel aus zwei Personen. Das Stiftungskuratorium wählt einen Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungskuratorium auf vier Jahre berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

 Die Berufung zum Mitglied des Stiftungsvorstands der Stiftung kann vom Stiftungskuratorium mit Mehrheit der Stimmen mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende jederzeit widerrufen werden.

 Ein ausscheidendes Mitglied des Stiftungsvorstands bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt, es sei denn, es ist aus wichtigem Grund abberufen worden.

 (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere

  • die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung, 
  • die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  • die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
  • die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der geprüften Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.

Der Stiftungsvorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Vermögens der Stiftung verpflichtet.

(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter soll nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden. Das Stiftungskuratorium kann den Stiftungsvorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Stiftungsgesetz (Verbot der Selbstkontrahierung) im Einzelfall befreien. Diese zivilrechtliche Befreiung lässt eine eventuelle (öffentlich-rechtliche) Genehmigungspflicht nach Art. 19 Nr. 3 BayStG unberührt. Im Falle der Verhinderung des nur aus einer Person bestehenden Vorstands wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein Tätigkeitsbericht und die von einem Prüfungsverband, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüfte Jahresrechnung vorzulegen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstock­vermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(6) Ein Mitglied des Stiftungskuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands sein.

(7) Das Nähere kann in einer von dem Stiftungskuratorium zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Arten von Rechtsgeschäften im Innenverhältnis der Zustimmung durch das Stiftungskuratorium bedürfen.

§ 8 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus zwei bis vier Personen.

(2) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden auf bis zu vier Jahre bestellt. Die Amtszeit endet jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Sie werden durch Kooptation (Neuwahl mit einfacher Mehrheit) durch die verbliebenen Mitglieder des Organs gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungskuratoriums wird das neue Mitglied des Stiftungskuratoriums nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(4) Die ausscheidenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder des Stiftungskuratoriums im Amt, es sei denn, sie sind aus wichtigem Grund abberufen worden. Mit 2/3-Mehrheit kann ein Mitglied des Stiftungskuratoriums jederzeit aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abgewählt werden. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Die Abberufung ist wirksam, solange nicht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. 

(5) Mit Aufnahme seiner Tätigkeit kann sich das Stiftungskuratorium eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es hat ein jederzeitiges Informations- und Einsichtsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, über alle wesentlichen Vorfälle zu berichten.

(2) Das Stiftungskuratorium ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Stiftungsvorstands;

(b) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;

(c) Bestellung des Wirtschaftsprüfers;

(d) Wahl und Entlastung des Stiftungsvorstands;

(e) Ausübung eines neben dem Stiftungsvorstand unabhängigen Vorschlagsrechts hinsichtlich förderungswürdiger Projekte, wobei die Entscheidung über die Projektumsetzung dem Vorstand obliegt;

(f) Änderung und Ergänzungen der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands;

(g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge auf Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung.

§ 10 Geschäftsgang der Stiftungsorgane

(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt.

(2) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters.

(3) Außerhalb von Sitzungen eines Stiftungsorgans können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, per E-Mail oder fernmündliche, insbesondere unter Einsatz von audiovisuellen Kommunikationsmitteln wie beispielsweise Videokonferenzen, Abstimmung gefasst werden, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsorgans an der Abstimmung beteiligt und mit dieser Art der Abstimmung einverstanden ist. Bei fernmündlichen Beschlüssen ist das Ergebnis schriftlich niederzulegen und zu protokollieren.

(4) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans lädt der jeweilige Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(5) Über die Sitzungen und die Beschlussfassungen sind im Umlaufverfahren Niederschriften zu fertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle des Stiftungskuratoriums auch vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung nachteilig auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung durch das Stiftungskuratorium. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. in München. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 12.08.2009 mit Änderungen vom 17.12.2018 außer Kraft.

 

Poing, den 15.06.2021

STAHLGRUBER GESELLSCHAFTER-STIFTUNG

Das Stiftungskuratorium

Christa Stewens
Dr. Josef Krähn
Peter Dahlheimer
Dr. Heinz Gerathewohl
Bernhard Strauch


Genehmigt Regierung von Oberbayern mit RS vom 21.07.2021 Nr. 1222.12.1.3_EBE-1-17